PFLEGEVERSICHERUNGSLEISTUNGEN (SGB XI)
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse sind im Sozialgesetzbuch XI beschrieben. Wenn Menschen sich nicht mehr allein pflegerisch versorgen können oder in diesem Bereich Hilfestellung benötigen, haben sie unter genau benannten Voraussetzungen Anspruch auf Pflege. Dazu ist es notwendig, als Mitglied einer Pflegekasse einen Antrag auf Pflege zu stellen.
Es gibt je nach Pflegebedarf fünf verschiedene Pflegegrade:
Pflegegrad 1:
Geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 2:
Erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3:
Schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4:
Schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5:
Schwerste Beeinträchtigung*
* mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Details dazu erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.
Kombinationsleistung
Wenn ein Pflegebedürftiger sich für eine Kombinationsleistung entscheidet, nimmt er Teilleistungen der benötigten Versorgung durch einen Pflegedienst in Anspruch – ein Teil der Versorgung wird aber durch Angehörige erbracht und von der Pflegekasse durch direkte Zahlungen finanziert.
Die Beträge, die die Pflegekasse zur Verfügung stellt, decken in den meisten Fällen nicht den Bedarf an Pflege, sondern sind eher als Zuschuss zu verstehen.
Eingeschränkte Alltagskompetenz/familienentlastende Dienste
Menschen mit demenziellen oder anderen psychiatrischen Krankheiten leiden häufig auch an eingeschränkten Kompetenzen zur Bewältigung ihres Alltags. Besteht neben dem Bedarf an Grundpflege und Haushaltshilfe auch ein weitergehender Bedarf zur Betreuung und Beaufsichtigung, kann es weitere Leistungen über die Pflegekasse geben.
Verhinderungspflege
Menschen, die seit mindestens 6 Monaten einen Pflegegrad haben und deren ständige Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit verhindert ist, können zusätzliche Leistungen erhalten. Wir bieten dazu stundenweise Betreuung und auch Ganztagesbetreuung der Pflegebedürftigen an.